AGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 








































































 

Allgemeine Geschäftsbedingungen THBmedia

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma THBmedia.de, inh. Thomas Bauer

1. Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Firma THBmedia.de, Thomas Bauer, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren
Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur
nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines
Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem
Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketingberatung,
Mediaberatung, Kampagnenschaltung/auch online, Grafik-Design, Kommunikationsdesign,
Internet Dienstleistungen, Webhosting, Werbetechnik/auch Produktion. Die detaillierte
Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den
Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und
Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und
seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing
vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über
den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen
nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing
wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb
von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der
Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein
Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt
auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht
eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die
vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an
allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung
der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt
für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über
dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des
Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten,
die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich
anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als
vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich
signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und
werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen
Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im
Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von
Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein
zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten
Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind,
soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der
Agentur.
3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung
4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich
geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei
Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch
auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes
zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so
kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten
Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den
Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten
der Agentur verfügbar sein.
4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden
und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der
Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die
Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten
Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs
Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor
Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%,
ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende
Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils
geltenden Höhe.

5. Zusatzleistungen
5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls
der Nachhonorierung.

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden
erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als
auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen
zu verpflichten.

7. Pflichten des Kunden

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und
Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur
sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen
Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden
zurückgegeben.
7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an
andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der
Agentur erteilen.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und
durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall,
dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch
verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt
werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im
Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher
Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in
schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme
eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder
Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der
Kunde.
8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für
die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im
Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Daten,
Bilder und Entwürfe.
8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den
einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der
Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist
ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer
Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

9. Verwertungsgesellschaften

9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur
verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten.
Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen,
konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine
Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom
Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der
Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

10. Leistungen Dritter

10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der
Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den
Abschluss des Auftrages folgenden 24 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder
unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der
Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur.
Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die
Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung,
nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen,
Entwürfen, Produktionsdaten etc.

12. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen
und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein
zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur
dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
12.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle offiziellen Vergünstigungen, Sonderkonditionen und
Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen.
12.3.
Bei umfangreichen Medialeistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen
bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die
Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für
eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten
Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen
die Agentur entsteht dadurch nicht.

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte
Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann
dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser
Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Streitigkeiten

14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des
beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein
außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der
Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt
um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von
Kunden und Agentur geteilt.

15. Schlussbestimmungen

15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den
Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad
Neustadt a.d. Saale.
15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung
gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten,
wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
15.5
Salvatorische Klausel Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig oder unwirksam, so bleibt
der übrige Vertrag hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen
oder unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der
gewollten Regeln am nächsten kommt.

Gültig bis auf Widerruf

01.07.2010, 97640 Stockheim – THBmedia.de

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